Nutzen Sie Ihren persönlichen Steuerbonus
Wussten Sie schon...
Als Steuerzahler eines Privathaushalts können Sie Ihren Steuervorteil nutzen und bekommen für alle anfallende
Arbeiten 20 % der Aufwendungen vom Finanzamt erstattet.
Wobei die Obergrenze bei € 3000,- jährlich liegt.
§ 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistung.
Steuertipp für Vermieter:
Die Kosten für einen Hausmeisterservice können sie als Vermieter in die Betriebskosten einfließen lassen.
(§ 27 II. BV)
Sie als Vermieter können bei Beschäftigung eines Hausmeisters einer externen Dienstleistungsfirma den Verwaltungsaufwand in ihrem eigenen Unternehmen reduzieren und auf den Auftragnehmer übertragen.
Als Vermieter dürfen Sie gegenüber den Mietern über die Betriebskosten abrechnen sowie notwendige Arbeitsmittel, die von der Dienstleistungsfirma zur Ausführung der Hausmeistertätigkeit benötigt werden, abzuschreiben und in die Kalkulation der erbrachten Kosten für Hausmeister aufzunehmen.
Hinweis:
Als Auftraggeber müssen Sie die Rechnung per Überweisung begleichen, um Ihren Steuerbonus von 20 % zu erhalten. Als Nachweis gilt Ihr Kontoauszug!
Einen cleveren Steuerbonus (für Privatpersonen) erhalten Sie für folgende haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen:
• Reinigung der Wohnung
• Gartenpflegearbeiten
• Fenster putzen
• Schnee und Eisbeseitigung, jedoch nur auf dem Grundstück
• Hausmeisterdienste
• Erledigungen von Einkäufen und Besorgungen
• Malerarbeiten (Anstreichen, Tapezieren von Wänden/ Decken Streichen/Lackieren der Heizkörper)